Straßenkraftverkehr - Güterverkehr mit Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen, wenn sie für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt sind, - innerstaatlicher Güterverkehr mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen, - grenzüberschreitender Güterverkehr betrieben von Fahrzeugen mit dem höchstzulässigen Gewicht über 3,5 Tonnen
- Erbringung von Dienstleistungen für die Landwirtschaft und den Gartenbau
-Großhandel
- Facheinzelhandel
- Geschäftsvermittlung