Straßenkraftverkehr - Güter, die von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen betrieben werden, wenn sie zum Transport von Tieren oder Gütern bestimmt sind, - Güter, die von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen betrieben werden ...