Straßenkraftverkehr - Güter, die von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem maximal zulässigen Gewicht von mehr als 3, 5 Tonnen betrieben werden, wenn sie für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt sind, - Güter, die von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem maximal zulässigen Gewicht von höchstens 3, 5 Tonnen betrieben werden, wenn für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt
-Miete und Verleih von beweglichen Sachen
-Vorbereitende und abschließende Bauarbeiten, spezialisierte Bautätigkeiten
-Provision von technischen Dienstleistungen