Straßenkraftverkehr - Güter, die von Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3, 5 Tonnen betrieben werden, wenn sie für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt sind
- Vermittlung von Handel und Dienstleistungen
-Groß- und Einzelhandel
-Lagerung, Verpackung von Waren, Umschlag und technische Tätigkeiten im Transportwesen
-Werbung, Marketing, Medienpräsenz
Verkauf von vergorenem Alkohol, Trinkalkohol und Spirituosen