Produktion, Handel und Dienstleistungen, die nicht in den Anlagen 1 bis 3 des Gewerbegesetzes aufgeführt sind
Straßenkraftverkehr - Güterverkehr mit Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von mehr als 3, 5 Tonnen, wenn sie für den Transport von Tieren oder Gütern bestimmt sind, - Güter, die mit Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3, 5 Tonnen betrieben werden, wenn sie für den Transport von Tieren oder Waren bestimmt sind
Hospitality-Aktivität
Verkauf von vergorenem Alkohol, Trinkalkohol und Spirituosen
Mietobjekte, Wohn- und Nichtwohnräume