Schleifen und Ätzen von Glas
-Werbung und Verkaufsförderung
- Kauf von Waren zum Weiterverkauf und Verkauf, mit Ausnahme von Waren, die durch das Gesetz Nr. 455/91 Coll. vorbehalten sind. über den Handel in der geänderten Fassung
- Glashütten
-Bilder einrahmen